Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Sanitätshauses Rottwilm GmbH

I. Geltungsbereich

1.

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen dem Sanitätshaus Rottwilm GmbH, Wasserstraße 3, 59423 Unna ( im weitern Verkäufer / Auftragnehmer genannt ) und dem Käufer / Auftraggeber abgeschlossenen Kaufverträge, Werk- und Werklieferungsverträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers / Auftraggebers, die der Verkäufer / Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer / Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
 

2.

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer / Auftragnehmer und dem Käufer / Auftraggeber im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in diesem Vertrag, diesen Bedingungen und / oder der Auftragsbestätigung des Verkäufer / Auftragnehmers schriftlich niedergelegt und gelten ausschließlich; es sei denn, Verkäufer / Auftragnehmer hätten ausdrücklich entgegenstehenden Vereinbarungen schriftlich zugestimmt.
 

II. Angebot
 

1.

Die Angebote des Verkäufers / Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer / Auftragnehmer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
 

2.

Erklärungen des Verkäufers / Auftragnehmers wie z.B. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen enthalten keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Verkäufers / Auftragnehmers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
 

III. Zahlungsbedingungen
 

1.

Die Kaufpreiszahlung ist im vollem Umfang bei Lieferung / Übergabe fällig. Der Werklohn ist mit der Abnahme, d.h. 14 Tage nach Übergabe fällig. Jeder Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
 

2.

Der Käufer / Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers / Auftragnehmers in Verzug, wenn er den Kaufpreis / Werklohn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer / Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer / Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer / Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
 
 

3.

Der Käufer / Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer / Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer / Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer / Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung insbesondere einer Mangelbeseitigung steht.
 

IV. Liefer- und Leistungszeit
 

1.

Liefer- / Leistungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
 

2.

Falls der Verkäufer / Auftragnehmer eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer / Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Verkäufer / Auftragnehmer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren und dem Verkäufer / Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Im Falle der mündlich vorgenommenen In-Verzug-Setzung hat der Verkäufer / Auftragnehmer dem Käufer / Auftraggeber diese mündliche Anzeige schriftlich zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer / Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 

3.

Der Verkäufer / Auftragnehmer haftet dem Käufer / Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer / Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufer / Auftragnehmers für den Schadensersatz statt der Leistung und für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% des Kaufpreises begrenzt; es sei denn, der Käufer / Auftraggeber weist einen höheren Schaden nach.
 

4.

Beruht der von dem Verkäufer / Auftragnehmer zu vertretende Liefer- Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer / Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers / Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer / Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – auch in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 

5.

Der Verkäufer / Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer / Auftraggeber zumutbar ist.
 
 
 

6.

Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt bei der Erbringung von Werkleistungen vorbehalten. Der Verkäufer / Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers / Auftragnehmers für Vorsatz oder Fährlässigkeit bleiben nach Maßgabe dieser Klausel und der Klausel VII. unberührt. Er wird den Käufer / Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Entsprechende Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
 

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
 

1.

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers / Auftraggebers. Der Verkäufer / Auftragnehmer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers / Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers / Auftraggebers.
 

2.

Wird der Versand auf Wunsch oder durch ein Verschulden des Käufers / Auftraggebers verzögert, so lagert der Verkäufer / Auftragnehmer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers / Auftraggebers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
 

VI. Gewährleistung
 

1.

Der Käufer / Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, im dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer / Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 1 Monat ab Lieferung / Übergabe schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Käufer / Auftraggeber möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers / Auftraggebers dar.
 

2.

Der Käufer hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Während der Nacherfüllung ist Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
 

3.

Abweichend gilt für Werkverträge, dass der Auftragnehmer für Mängel einer Werkleistung nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung leistet, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt.
 

4.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer / Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
 

5.

Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Käufer / Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer / Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers / Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Haftungsbedingungen bleibt davon unberührt.
 

VII. Haftung
 

1.

Der Verkäufer / Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers / Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer / Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers / Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
 

2.

Die Regelung des vorstehenden Abs.1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach IV. Abs. 3, die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs.3 dieser Klausel.
 

3.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer / Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers / Auftraggebers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers / Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers / Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
 

VIII. Verjährung
 

1.

Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährung für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr.
 
 

2.

Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährung für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 2 Jahre.
 

3.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus einem Werkvertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund –beträgt 1 Jahr. Für die Erstellung und Fertigung von maßangefertigten Prothesenschächten, Leibbinden etc. beträgt die Verjährungsfrist aufgrund der ggf. eintretenden körperlichen Veränderungen bzw. Abweichungen in diesem Zeitraum beim Käufer / Auftraggeber lediglich sechs Monate.
 

4.

Die Verjährungsfrist nach Abs.1 - Abs.3 gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer / Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen.
 

5.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung / Abnahme.
 

IX. Abnahme
 

Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch die rügelose Entgegennahme des Werks. Dies gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk nicht binnen 14 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, der Absendung per Fax gewahrt.
 

X. Eigentumsvorbehalt
 

1.

Der Verkäufer / Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
 

2.

Der Käufer / Auftraggeber hat den Verkäufer / Auftragnehmer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer / Auftraggeber hat dem Verkäufer / Auftragnehmer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
 

3.

Kommt der Käufer / Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers / Auftragnehmers nicht nach, so kann der Verkäufer / Auftragnehmer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer / Auftraggeber. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer / Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer / Auftragnehmer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers / Auftragnehmers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
 

XI. Zuzahlung
 

Der Verkäufer / Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Artikeln im Bereich Mode, Freizeit, BH´s, Bademode, Therapieschuhe oder ähnlichen Hilfsmitteln eventuell neben der Erstattung von Leistungen des Krankenversicherungsträgers ein Eigenanteil gezahlt werden muss. Der Vertrag kommt unabhängig von Rechten oder Pflichten Dritter, z.B. einer Zuzahlung zum Kaufpreis / Werklohn durch eine Krankenkasse, zwischen dem Verkäufer / Auftragnehmer und dem Käufer / Auftraggeber zustande. Der Kaufpreis-/ Werklohnanspruch besteht unabhängig von der Zuzahlung gegenüber dem Auftraggeber / Käufer in voller Höhe.
 

XII. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

1.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
 

2.

Der Käufer / Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der Verkäufer / Auftragnehmers abzutreten.
 

3.

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

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